Hilfe: Sie befinden sich auf...

Institut "Finanzen und Steuern" e.V., 08.05.07

Archiv

... einer Artikelseite. Sie zeigt den vollständigen Text einer Nachricht.

Am Fuß der Seite finden Sie drei Boxen mit weiteren Aktionsmöglichkeiten:
Über die linke Box können Sie zum vorhergehenden, bzw. nachfolgenden Artikel in diesem Bereich navigieren.
In der mittleren Box können Sie diesen Artikel bewerten.
In der rechten Box kommen Sie zu einer Druckversion dieses Artikels, Sie können den Link dieses Artikels an einen E-Mail-Empfänger verschicken und Sie können diesen Artikel auf einen Merkzettel legen, um ihn leichter wiederzufinden.

Hilfe: Generell zu dieser Seite

Bei NETZGUT finden Sie Nachrichten aus dem Netz.
Zu der Nachricht Ihres Interesses können Sie auf drei Wegen gelangen:

Im Archiv sind die Nachrichten nach Bereichen getrennt.
Unter Themen finden Sie Nachrichten bereichsübergreifend zu einem bestimmten Thema.
Über die Schlagworte gelangen Sie zu den Artikeln, denen eben jene Schlagworte zugeordnet wurden. Auch diese Einordnung ist bereichsübergreifend.

Übrigens: Der Hilfe-Button gibt Ihnen zu jeder Seite die passenden Informationen.

Institut "Finanzen und Steuern" e.V., 08.05.07

Zur steuerrechtlichen Anerkennung von Rückstellungen für Dienstjubiläen

Die kürzlich erschienene IFSt-Schrift Nr. 442 des Bonner Instituts "Finanzen und Steuern" behandelt ein aktuelles Problem der steuerlichen Gewinnermittlung, genauer: der zeitlich richtigen Zuordnung bestimmter künftiger Betriebsausgaben.
Unternehmen zahlen ihren Beschäftigten beim Erreichen einer bestimmten, als "Dienstjubiläum" gewerteten Tätigkeitsdauer oftmals ein zusätzliches Sonderentgelt (sog. Jubiläumszuwendung).

Hat sich ein Unternehmen im Vorhinein zu einer solchen Zuwendung verpflichtet (etwa durch Einzelvertrag, Gesamtzusage oder Betriebsvereinbarung), so konnte - und musste - es hierfür bis zum Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes (StRG) 1990 vom 25.7.1988 eine "Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten" gemäß den allgemeinen Rückstellungsregeln bilden (§ 249 Abs. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).


Durch das Steuerreformgesetz 1990, ergänzt durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, wurde eine zweifache Sonderregelung eingeführt: Für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992 wurden Jubiläumsrückstellungen mittels einer merkwürdigen Art von "Übergangsregelung" gänzlich verboten; soweit sie schon gebildet worden waren, mussten sie insoweit aufgelöst werden (§ 52 Abs. 6 EStG i.d.F. des StRG 1990). Für die Folgezeit waren und sind Jubiläumsrückstellungen nur noch unter den im neuen § 5 Abs. 4 EStG festgelegten Bedingungen zugelassen (Schriftform der Zusage, mindestens zehnjähriges Dienstverhältnis, mindestens fünfzehnjährige Betriebszugehörigkeit
als Jubiläumsvoraussetzung, Erwerb der Zuwendungsanwartschaft nach dem 31.12.1992).

Die "Übergangsregelung" in § 52 Abs. 6 EStG a.F. ist vom BFH mit Beschluss vom 10.11.1999 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt worden. Dessen Entscheidung steht noch aus.

In der vorliegenden Arbeit werden Inhalt und Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Regelung im Einzelnen dargestellt, mit Schwergewicht auf kritischen rechtssystematischen Überlegungen. Das Ergebnis, zu dem die Arbeit gelangt, ist eindeutig: Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür - und es widerspricht tragenden Grundsätzen des Handels- und Steuerrechts -, ausgerechnet Jubiläumsrückstellungen einer von den allgemeinen Rückstellungsregeln abweichenden Sonderbehandlung zu unterwerfen. Das gilt vor allem für das Totalverbot von Jubiläumsrückstellungen in der Zeit von 1988 bis 1992, aber auch für die anschließend eingeführten, bis heute geltenden sachlichen Einschränkungen. Gefordert wird daher, den bestehenden § 5 Abs. 4 EStG ersatzlos aufzuheben.

Weitere Informationen:


Clemens Esser, Institut "Finanzen und Steuern" e.V.
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, http://www.idw-online.de

Weitere Artikel in diesem BereichBewerten Sie diesen ArtikelToolbox
Aufhol-Länder im globalen Technologiewettbewerb: Risiken und Chancen für Deutschland 
 Wirksamer Klimaschutz kostet weniger als UN-Fachleute bisher annahmen