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Institut "Finanzen und Steuern" e.V., 27.10.04

Steuerliche Berücksichtigung ausländischer Betriebstätten-Verluste

Die gegenwärtige Verweigerung einer Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten bei der deutschen Besteuerung widerspricht geltendem Recht

Einkünfte, die deutsche Unternehmen in ihren ausländischen Betriebstätten erzielen, sind auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in der Regel von der deutschen Steuer "ausgenommen" bzw. "freigestellt". Nach bislang herrschender Auffassung zählen zu diesen Einkünften nicht nur Gewinne, sondern auch eventuelle Verluste. Hieraus wird gefolgert, dass in DBA-Fällen ausländische Betriebstättenverluste bei der deutschen Besteuerung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Die einzige Ausnahme bildet das Eingreifen des sog. negativen Progressionsvorbehalts; dieser entlastet aber normalerweise nur Personenunternehmen, deren "Welteinkommen" noch innerhalb der tariflichen Progressionszone liegt.

Das Verbot, ausländische Betriebstättenverluste vom inländischen Gewinn abzuziehen, bedeutet für die betroffenen Unternehmen eine große Härte, vor allem wenn es zu einer doppelten Nichtberücksichtigung der Verluste kommt, etwa weil der Betriebstättenstaat selbst keinen Verlustvortrag zulässt oder die Betriebstätte niemals die Gewinnzone erreicht. In jedem Fall werden die Unternehmen gezwungen, eine Zeitlang, vielleicht sogar über viele Jahre hinweg, eine - im Hinblick auf das effektiv gesunkene "Welteinkommen" - ungerechtfertigt hohe deutsche Steuer zu zahlen.
Diese Sonderbelastung trifft insbesondere risikofreudige Unternehmen, die in ihren ausländischen Betriebstätten mit mehrjährigen Anlaufverlusten oder schwankenden Ergebnissen zu kämpfen haben oder gar mit ihrem Engagement letztlich scheitern. Ein derartiges Aktivitätshemmnis kann sich die auf internationale Verflechtung angewiesene deutsche Volkswirtschaft auf Dauer nicht leisten.
In der IFSt-Schrift Nr. 421 des Instituts "Finanzen und Steuern" e.V., Bonn, kommt Prof. Dr. Wolfgang Kessler nach einer Analyse von Entstehung, Rechtfertigung und Auswirkung der bislang herrschenden Rechtsauffassung zu dem Ergebnis, dass die gegenwärtige Verweigerung einer inländischen Verlustberücksichtigung schon dem geltenden Recht widerspricht. Sie verstößt nämlich gegen das sog. Welteinkommensprinzip sowie auch gegen Abkommensrecht (entsprechend auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.9.2001). Darüber hinaus besteht Unvereinbarkeit mit den Grundgesetzartikeln 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 sowie wohl auch den Art. 43 und 56 des EG-Vertrages. Dabei setzt sich die Arbeit namentlich mit dem BFH-Beschluss vom 13.11.2002 auseinander, mit dem der BFH seine europarechtlichen Zweifel bezüglich einer Parallelfrage (inländische Nichtberücksichtigung ausländischer Vermietungsverluste) dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Weitere Informationen:


Clemens Esser, Institut "Finanzen und Steuern" e.V.
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, http://www.idw-online.de

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