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Bundesamt für Verbraucherschutz und..., 28.09.07

Kontrollen der Länder decken Verstöße gegen das Pflanzenschutzrecht auf

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit legt Jahresbericht 2006 zum Pflanzenschutz-Kontrollprogramm des Bundes und der Länder vor

Über ein Viertel der kontrollierten Verkaufsstellen für Pflanzenschutzmittel haben im Jahr 2006 Produkte anboten, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugelassen oder nicht aktuell gekennzeichnet waren. Zwei Drittel der beanstandeten Betriebe handelten mit Pflanzenschutzmitteln für Haus- und Kleingärten.

Dies sind Ergebnisse des Jahresberichts 2006 zum Pflanzenschutz-Kontrollprogramm des Bundes und der Länder, in dem die Einhaltung der Vorschriften des Pflanzenschutzrechts beim Verkauf und bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dokumentiert wird. Für die Überwachung der Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes sind die Länder zuständig. Das BVL koordiniert diese Kontrollen und gibt jährlich einen zusammenfassenden Bericht heraus. Die Länderbehörden kontrollierten im Jahr 2006 2.991 Handelseinrichtungen und 6.036 Betriebe der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft. Die Ergebnisse werden gemeinsam von Bund und Ländern analysiert. Darauf basierend werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Zahl der Verstöße gegen das Pflanzenschutzrecht zu reduzieren.


Rund 17 Prozent der Betriebe hatten den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln nicht oder nur unvollständig angezeigt. In sieben Prozent der Betriebe war das Personal nicht wie vom Gesetzgeber gefordert ausgebildet und bei fünf Prozent wurden Mängel bei der Pflicht zur Beratung von Kunden festgestellt. Bei zehn Prozent der kontrollierten Betriebe waren Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe frei zugänglich, die nicht in der Selbstbedienung angeboten werden dürfen.

Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels ist stets nur in bestimmten Kulturen und zu bestimmten Zwecken erlaubt. Bei rund vier Prozent der Kontrollen war das angewandte Mittel für den Zweck nicht zulässig. Größtenteils handelte es sich dabei um Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland zwar zugelassen sind, jedoch nicht für diese Kulturen. 4,1 Prozent der Anwender hielten die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Gewässern oder andere Anwendungsbestimmungen nicht ein. Rund zwei Prozent der überprüften Anwender konnten die vorgeschriebene Sachkunde nicht nachweisen.

Auf Straßen, Wegrändern, Hof- und Betriebsflächen und anderen nicht land- und forstwirtschaftlich sowie gärtnerisch genutzten Flächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur mit behördlicher Genehmigung angewendet werden. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung wurden 908 gewerbliche und private Flächen überprüft, meist aus Verdachtsgründen. Bei rund einem Viertel dieser Fälle wurde festgestellt, dass Pflanzenschutzmittel ohne behördliche Genehmigung angewendet worden waren.

Verstöße gegen die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Je nach Schwere der Verstöße setzten die Länderbehörden Bußgelder fest. Sowohl im Handel als auch bei den Anwendern erfolgte ein Teil der Kontrollen auf Grund von Anzeigen oder Verdachtsmomenten. Bei diesen anlassbezogenen Kontrollen ist die Beanstandungsrate entsprechend hoch. Deshalb sind die Gesamtergebnisse nicht als repräsentativ anzusehen.

Hintergrundinformationen

Für Kontrollen im Pflanzenschutz sind die Länder zuständig. Die Behörden nehmen die Kontrollen vor und ahnden, wenn nötig, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten. Seit 2004 führen die Länder die Kontrollen nach gemeinsamen Standards durch. Hierzu hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein Handbuch mit Methoden erarbeitet, das jährlich aktualisiert wird. Die Arbeitsgruppe legt jährlich bundesweite Kontrollschwerpunkte fest und stimmt die Kontrollpläne der Länder ab.

In Deutschland ist für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln das BVL zuständig. Neben den eigenen Prüfungen zur Zusammensetzung eines Mittels wertet das BVL dazu die Bewertungsberichte der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesinstituts für Risikobewertung und des Umweltbundesamtes aus, bevor es die ggf. erforderlichen Nebenbestimmungen festlegt und über die Zulassung entscheidet. Um eine Zulassung zu erhalten, müssen die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln unter anderem belegen, dass das beantragte Mittel wirksam ist und bei vorschriftsmäßiger Anwendung die Gesundheit von Mensch und Tier keinen Schaden nimmt. Darüber hinaus darf das Mittel keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser haben und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, besonders auf den Naturhaushalt. Bei unerwarteten, nachteiligen Auswirkungen kann das BVL auch bereits erteilte Zulassungen ändern oder widerrufen. Unter www.bvl.bund.de/infopsm können Informationen zum Zulassungsstand von Pflanzenschutzmitteln abgerufen werden.

Weitere Informationen:


Jochen Heimberg, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, http://www.idw-online.de

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Pflanzenschutzmittel sind chemische oder biologische Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind

  • Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
  • in einer anderen Weise als ein Wirkstoff die Lebenswege von Pflanzen zu beeinflussen (z.B. Wachstumsregulatoren (MBP)),
  • unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.
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