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Hans-Böckler-Stiftung, 21.09.04

Kein Sonderarbeitsrecht für Klein- und Mittelbetriebe

Das bestehende Tarifsystem bietet bereits heute zahlreiche Möglichkeiten, auf die besonderen Regelungsinteressen von Klein- und Mittelbetrieben einzugehen. Anstelle einer pauschalen arbeitsrechtlichen Schlechterstellung von Millionen von Beschäftigten sollte es auch weiterhin den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, differenzierte Lösungen zu finden.

Der auf dem 65. Deutschen Juristentag in Bonn erhobenen Forderung nach einem Sonderarbeitsrecht für Klein- und Mittelbetriebe erteilt das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung eine deutliche Absage.
Mit rund 300 verschiedenen Tarifbranchen ist die Tariflandschaft in Deutschland äußerst differenziert. Klein- und mittelständisch geprägte Branchen, wie z. B. das Handwerk, der Einzelhandel, Hotels und Gaststätten verfügen in der Regel über eigene Branchentarifverträge, die den besonderen Anforderungen in diesen Bereichen entsprechen. Darüber hinaus existieren mittlerweile in allen wichtigen Branchentarifverträgen Öffnungsklauseln, die eine Anpassung der tariflichen Regelungen und Leistungen an die betrieblichen Erfordernisse erlauben. Sie beziehen sich auf Löhne und Gehälter, Arbeitszeitdauer und -verteilung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und andere tarifliche Vorschriften. Nach den Ergebnissen der WSI-Betriebsrätebefragung werden die Öffnungsklausen mittlerweile von mehr als einem Drittel der Betriebe genutzt. Klein- und Mittelbetriebe weisen hierbei eine eher unterdurchschnittliche Nutzung auf. Der tarifliche Differenzierungsbedarf hängt offensichtlich nicht in erster Linie von der Betriebsgröße ab.

Schließlich wurden in einigen wenigen Tarifbranchen (z. B. Groß- und Einzelhandel, Druckindustrie, Brauereien, Hotels und Gaststätten u. a.) so genannte "Kleinbetriebs- und Mittelstandsklauseln" vereinbart. Diese Klauseln erlauben Betrieben bis zu einer bestimmten definierten Unternehmensgröße von den tarifvertraglichen Bestimmungen nach unten abzuweichen. In den meisten Fällen beziehen sich diese Abweichungsmöglichkeiten auf die Jahressonderzahlungen, in wenigen Fällen auch auf das tarifliche Grundentgelt. Die meisten Vereinbarungen dieser Art gelten zudem nur für Ostdeutschland.

Insgesamt weisen diese Ergebnisse darauf hin, dass der arbeits- und tarifpolitische Differenzierungsbedarf von Klein- und Mittelbetrieben deutlich überschätzt wird. In den Branchen, in denen tatsächlich ein bestimmter Problemdruck besteht, sind die Tarifvertragsparteien hingegen selbst in der Lage, differenzierte Lösungen zu vereinbaren.

Weitere Informationen:


Karin Rahn, Hans-Böckler-Stiftung
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, http://www.idw-online.de

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