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Hans-Böckler-Stiftung, 22.01.04

Hochflexible Arbeitszeiten in der Metallindustrie

Die Tarifverträge in der Metallindustrie weisen ein hohes Maß an differenzierten und flexiblen Regelungen auf. Die Tarifstandards können in vielfältiger Weise an die jeweiligen betrieblichen Bedingungen angepasst werden. Davon wird in der Praxis auch reger Gebrauch gemacht.

Darauf hat Dr. Reinhard Bispinck, Tarifexperte des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung, am Donnerstag in Düsseldorf aufmerksam gemacht. Der WSI-Tarifexperte meint: "Die Metalltarife bieten (nahezu) jedes erdenkliche Maß an Arbeitszeitflexibilität - nur eines nicht: Arbeitszeitverlängerung ohne Bezahlung. Dabei sollte es auch bleiben - im Interesse der Arbeitslosen wie auch der beschäftigten ArbeitnehmerInnen in der Metallindustrie."
Die wichtigsten tariflichen Arbeitszeitregelungen in der Metallindustrie umfassen (z.T. mit leichten regionalen Unterschieden) folgende Punkte:
* Die tarifliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 35 Stunden im Westen und 38 Stunden im Osten.
* Die Wochenarbeitszeit muss nicht starr eingehalten werden, sie kann im Zeitablauf unregelmäßig verteilt werden. Lediglich in einem Ausgleichszeitraum von bis zu 12 Monaten muss die 35- (bzw. 38-) Stundenwoche durchschnittlich erreicht werden.
* Dieser Ausgleichzeitraum kann in bestimmten Fällen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
* Für (regional unterschiedlich) 13 bzw. 18 % der Beschäftigten kann die Arbeitszeit dauerhaft auf bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden.
* Die Tarifverträge lassen selbstverständlich Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu. Bei Schichtarbeit kann auch der Samstag in die regelmäßige Arbeitszeit mit einbezogen werden.
* Bei Bedarf kann Mehrarbeit bis zu 10 Stunden/Woche bzw. 20 Stunden/Monat vereinbart werden.
* Für einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten kann darüber hinaus ein höheres Mehrarbeitsvolumen zugelassen werden.
* Durch Überstunden kann die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden.
* Zum Zweck der Beschäftigungssicherung kann die Arbeitszeit im Extremfall (regional) auf bis zu 29 Stunden (ohne Lohnausgleich) abgesenkt werden.
Zum Thema "Arbeitszeitflexibilität" hat sich BDA-Präsident Dieter Hundt bereits im Jahr 2000 pointiert geäußert: "Wir sind heute bei der Arbeitszeit so flexibel, dass jede Behauptung, die Tarifverträge behinderten passgenaue betriebliche Lösungen, entweder bösartig ist oder in Unkenntnis der Tarifverträge erfolgt". Dem ist nichts hinzuzufügen.

Weitere Informationen:


Karin Rahn, Hans-Böckler-Stiftung
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, http://www.idw-online.de

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