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Institut "Finanzen und Steuern" e.V., 03.07.07

Europäische Unternehmensverbindungen, Sitzverlegungen und Fusionen

Das Institut "Finanzen und Steuern", Bonn, beschäftigt sich in der neuen IFSt-Schrift Nr. 433 mit gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften und Regelungsvorschlägen zu Fragen grenzüberschreitender Umstrukturierungen und den hierfür zur Verfügung stehenden EU-Rechtsformen.

Vorgestellt werden die Europäische Aktiengesellschaft, die Europäische Genossenschaft und die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, ferner die bislang nicht verwirklichte Europäische Privatgesellschaft, der Europäische Verein und die Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft. Diese EU-Rechtsformen weisen viele Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede auf, die die Wahl beeinflussen können. Abweichungen gibt es beim so genannten Mehrstaatenbezug und der Möglichkeit, für eine monistische oder dualistische Unternehmensstruktur zu optieren.
Von aktuellem Interesse sind vor allem die Regelungen der Europäischen Aktiengesellschaft und der Europäischen Genossenschaft sowie die Fusions- und die Verschmelzungsrichtlinie. Prägend war hierfür die intensive EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit. Das "SEVIC"-Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2005 behält auch nach der Verabschiedung der Verschmelzungsrichtlinie eine selbständige Bedeutung, da es sowohl hinsichtlich der Rechtsformen als auch hinsichtlich der Umwandlungsarten einen weiteren Anwendungsbereich als die Verschmelzungsrichtlinie hat.
Neue deutsche Regeln zu grenzüberschreitenden Umstrukturierungen enthält das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 und das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007. Als besonderes Positivum ist hervorzuheben, dass die im SEStEG ursprünglich vorgesehene, wohl europarechtswidrige "Sofortentstrickung" durch ein Modell der "gestreckten" Besteuerung in Form eines Ausgleichspostens ersetzt worden ist. Negativ ist hingegen zu beurteilen, dass trotz zutreffender Kritik der Untergang von Verlustvorträgen bei Umwandlungen erhalten geblieben ist. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes regelt erstmalig grenzüberschreitende Verschmelzungen im Sinne der Verschmelzungsrichtlinie. Um der Niederlassungsfreiheit in vollem Umfang gerecht zu werden, sollte nicht gezögert werden, auch andere grenzüberschreitende Umwandlungsformen national zu regeln und dabei den Kreis der begünstigten Rechtsformen auszuweiten.

Weitere Informationen:


Clemens Esser, Institut "Finanzen und Steuern" e.V.
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, http://www.idw-online.de

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