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Institut "Finanzen und Steuern" e.V., 23.01.08

Zu den Abschreibungsverschlechterungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Das IFSt beurteilt die Abschaffung der degressiven AfA und Einschränkung der Sofortabschreibbarkeit geringwertiger Wirtschaftsgüter kritisch.

Zu den für die Wirtschaft weniger erfreulichen Neuerungen im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 gehört die deutliche Einengung der steuerlichen Abschreibungsmög­lichkeiten mit Wirkung ab 1. Januar 2008. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen danach nicht mehr degressiv abgeschrieben werden. Für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einen Wert von mehr als 150 Euro haben, ist keine Sofortabschreibung mehr zugelassen. Die Grenze lag bisher bei 410 Euro. Als eine Art "Ersatz" wurde für solche Wirtschaftsgüter, die einen Wert von mehr als 150 Euro, jedoch nicht mehr als 1000 Euro haben, ein obligatorisches "Sammelpostenverfahren" mit pauschaler Abschreibung, verteilt auf fünf Jahre, eingeführt.

Die IFSt-Schrift Nr. 447 des Instituts "Finanzen und Steuern", Bonn, unterzieht diese Neuregelungen einer grundsätzlichen Kritik. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass

* das generelle Verbot einer degressiven Abschreibung mit der Systematik des deutschen Einkommensteuerrechts unvereinbar ist, insbesondere mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit kollidiert und in vielen Fällen zu einer ungerechtfertigten Zusatzbelastung der jeweiligen Unternehmen führen dürfte,
* die weitgehende Einschränkung der Sofortabschreibung von geringwertigen Anlagegütern den Bemühungen um Steuervereinfachung krass zuwiderläuft, ohne dass die neue Sammelpostenmethode in ihrer gegenwärtigen Form hierfür einen akzeptablen Ausgleich schafft, und
* von diesen Reformmaßnahmen keine nennenswerten nachhaltigen Steuermehreinnahmen zu erwarten sind.

Abschließend wird vom Institut dringend gefordert, beide Neuregelungen wieder zurückzunehmen, auf jeden Fall die Sammelpostenmethode inhaltlich wie auch bezüglich ihres Anwendungsbereichs sachgerechter auszugestalten.

Weitere Informationen:


Clemens Esser, Institut "Finanzen und Steuern" e.V.
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, http://www.idw-online.de

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Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Dabei kann der Wertverlust durch allgemeine Gründe wie Alterung und Verschleiß oder durch spezielle Gründe wie einen Unfallschaden oder Preisverfall veranlasst sein. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und – unter Beachtung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Besonderheiten – als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die als Wertaufholung in Frage kommt, wenn in Vorjahren zu hohe Abschreibungen vorgenommen wurden. Wikipedia


 

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