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Freie Universität Berlin, 03.03.05

Kunst im Krieg. Zur deutsch-russischen Kontroverse um Beutekunst

Ist Russland völkerrechtlich verpflichtet, die deutschen Kulturgüter, die während des Zweiten Weltkriegs in die UdSSR abtransportiert wurden, zurückzugeben? Die deutsch-russische Kontroverse um kriegsbedingt verbrachte Kunstwerke, Bibliothekbestände und Archivalien belastet schon seit mehreren Jahren die politischen und kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern. Die Öffentlichkeit verfolgt die Debatte mit großem Interesse, die sowohl in Deutschland als auch in Russland stark emotional belastet ist. Russland mahnt die Verantwortung für den Krieg an, die eine einseitige Rückführung nicht erlaubt. Deutschland will dagegen berücksichtigen wissen, dass es sich bei den strittigen Kulturgütern nicht nur um wertvolle Gegenstände handelt, sondern um unverzichtbare Objekte für die deutsche kulturelle Identität, da sie die deutsche Kultur und die deutsche Geschichte über Jahrhunderte repräsentierten. Die aus Russland stammende Völkerrechtlerin Elena Syssoeva hat im Rahmen ihrer an der Freien Universität Berlin entstandenen Dissertation einen neuen Ansatz zur Lösung der Problematik entwickelt.


Glasnost und Perestroika haben nicht nur die Sowjetunion geöffnet, sondern auch deren Museen und Archive. Zahlreiche Kunstschätze, die jahrelang hinter verschlossenen Türen verborgen waren, sind dadurch wieder aufgetaucht. Unter ihnen zig tausend Kunstwerke, die in Deutschland seit dem Zweiten Weltkrieg als verschollen gegolten hatten: Neben dem Goldschatz von Troja, dem Nachlass von Walther Rathenau und den Beständen der Gothaer Schlossbibliothek befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung etwa 200.000 hochkarätige Objekte, gut zwei Millionen Bücher und drei Kilometer Archivgut aus Deutschland in russischem Besitz.


In zwei völkerrechtlichen Verträgen von 1990 und 1992 zwischen Deutschland und der UdSSR bzw. Russland haben sich die Vertragspartner bereit erklärt, die schwierige Problematik kriegsbedingt verbrachter Beutekunst zu lösen. Seit Februar 1993 werden auf dieser vertraglichen Grundlage Rückführungsverhandlungen geführt, ohne allerdings bis heute ein Ergebnis erzielt zu haben: Abgesehen von einzelnen Tauschaktionen, die eher als Zeichen guten Willens als eine Anerkennung einer bestimmten Rechtslage zu bewerten sind, hat bis jetzt keine Rückführung stattgefunden.

Das im Jahre 1998 verabschiedete russische Gesetz über verbrachte Kulturgüter brachte die deutsch-russischen Rückführungsverhandlungen zum Stillstand. Das Gesetz untersagt die Rückgabe aller Kulturgüter, die infolge des Zweiten Weltkrieges aus den ehemaligen Feindstaaten in die UdSSR verlegt worden sind und sich heute in Russland befinden. Es betrachtet die verbrachten Kulturgüter als Kompensationsobjekte für die russischen Kriegsverluste und erklärt sie zum Eigentum der Russischen Föderation. Die Bundesregierung ließ daraufhin offiziell verlautbaren, dass sie den russischen Ansatz der kompensatorischen Restitution und damit das gesamte russische Gesetz für völkerrechtswidrig halte.

Elena Syssoeva kommt in ihrer Arbeit zu dem Ergebnis, dass die sowjetische Besatzungsmacht die deutschen Kulturgüter weder als Beute noch im Zuge der Plünderung in Anspruch nehmen durfte. "Denn spätestens seit der Verabschiedung der Haager Landkriegsordnung von 1907 bestehen Aneignungsrechte dieser Art nicht mehr", erklärt die Völkerrechtlerin. Nach der Landkriegsordnung ist jede Beschlagnahme und absichtliche Zerstörung von geschichtlichen Denkmälern oder Kunstwerken untersagt und ahndungspflichtig. "Die Sowjetunion hätte die deutschen Kunstgegenstände auch nicht als allgemeine Reparationsleistungen, also als Ausgleich für die allgemeinen Kriegsschäden, beanspruchen dürfen", sagt Syssoeva, denn einen solchen Aneignungstitel habe das Völkergewohnheitsrecht zum Ende des Zweiten Weltkriegs gar nicht mehr zugelassen. "Genau so wenig lässt sich heute die zunächst durch die besonderen Besatzungsziele der Alliierten - also die Demilitarisierung, Denazifizierung und Demokratisierung Deutschlands - gerechtfertigte Beschlagnahme der so genannten Kriegs- und Nazikunst rechtfertigen, so dass solche Kunstwerke nunmehr zurückzugeben sind", meint die Juristin.

Völkerrechtlich zulässig war dagegen nach Ansicht von Elena Syssoeva die Wegnahme deutscher Kulturgüter im Rahmen der so genannten "kulturellen Substitution": Dieser, der Staatenpraxis seit den napoleonischen Kriegen bekannte Grundsatz - auch wenn er nicht stets als solcher bezeichnet wurde - bildet eine der möglichen Rechtsfolgen des allgemeinen völkerrechtlichen Wiedergutmachungsanspruchs. Im Gegensatz zum allgemeinen Reparationsanspruch trägt er weniger dem wirtschaftlichen Wert als vielmehr dem Affektionsinteresse an verloren gegangenen Kunstgegenständen Rechnung. "Er erlaubt dem kriegsgeschädigten Staat, unter bestimmten engen formellen und materiellen Voraussetzungen ein im Krieg verloren gegangenes Kulturgut durch ein äquivalentes Objekt des zur Wiedergutmachung verpflichteten Staates zu ersetzen", erklärt Elena Syssoeva. "Allerdings räumt das Völkerrecht bestimmten Arten von Kulturgütern den Status von nicht substitutionsfähigen Kulturgütern ein und schützt sie daher auch im Rahmen einer Substitution gegen Wegnahme." Darunter fallen Kulturgüter mit enger traditioneller und historischer Verbundenheit zu dem substitutionspflichtigen Staat, Kulturgüter mit besonderem Symbolgehalt, religiöse Gegenstände, Archivalien sowie Kulturgüter aus Privatbesitz. Ferner wird der Substitutionsgrundsatz durch das Prinzip der Integrität historisch gewachsener Sammlungen eingeschränkt. "Sofern die deutschen Kulturgüter nach dem Zweiten Weltkrieg nicht im Einklang mit den substitutionsrechtlichen Grundsätzen in die UdSSR verbracht wurden, ist Russland völkerrechtlich verpflichtet, solche Kunstgegenstände an Deutschland zurückzugeben", schlussfolgert Syssoeva.

Von Ilka Seer

Literatur:
Elena Syssoeva, "Kunst im Krieg. Eine völkerrechtliche Betrachtung der deutsch-russischen Kontroverse um kriegsbedingt verbrachte Kulturgüter", Schriften zum Völkerrecht: Band 152, Berlin: Duncker & Humblot, 2004, ISBN 3-428-11318-7

Weitere Informationen erteilt Ihnen gern:
Dr. Elena Syssoeva, Tel.: 030 / 59 00 33 00, E-Mail: esyssoeva@vontrott-lammek.de


Ilka Seer, Freie Universität Berlin
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, http://www.idw-online.de

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