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Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin (DGS), 29.10.02

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Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin (DGS), 29.10.02

DGS begrüßt Durchbruch in der Methadon-Behandlung von Heroinkranken

Laut Mitteilung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung (und zugleich neuen Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit), Marion Caspers-Merk, hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach langen Auseinandersetzungen nun einstimmig neue "Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bei der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger (BUB-Richtlinien)" beschlossen. Damit wird die Finanzierung der Methadon-gestützten Behandlung Heroinabhängiger durch die Krankenkassen neu geregelt.

Die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin, die sich seit langem - gemeinsam mit der Drogenbeauftragten - für eine Modernisierung dieser Richtlinien einsetzt, begrüßt diese Entscheidung. Damit wird endlich dem Ziel der Überlebenshilfe und Schadensminderung ("harm reduction") zum Wohle der Kranken und damit letztlich auch zur Entlastung der Sozialversicherungssysteme Vorrang eingeräumt.

Die Neuregelung bedeutet:
° Heroinkranke müssen nicht erst eine (z.T. lebensgefährliche) Begleiterkrankung wie Hepatitis oder AIDS haben, um Methadon zu erhalten.
° Die behandelnden Ärzte müssen eine suchtmedizinische Qualifikation erworben haben, wie sie durch die DGS seit langem unterstützt und gefordert wird (siehe DGS-Pressedienst vom 17.4.2002).
° Das bisherige Genehmigungsverfahren für jeden einzelnen Patienten entfällt. Zur Qualitätssicherung wird eine aus fachkundigen Mitgliedern bestehende Kommission einberufen, die behandelnde Ärzte berät und Stichproben durchführen wird.
° Der Behandlung muss ein umfassendes Therapiekonzept zugrunde liegen, das auch - soweit erforderlich - begleitende psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlungs- maßnahmen einbezieht.
° Die Substitutionsbehandlung muss sorgfältig in anonymisierter Form dokumentiert werden.

Zu Geschichte und Hintergründen der Auseinandersetzungen über die Frage, unter welchen Voraussetzungen die substitutionsgestützte Behandlung von den Krankenkassen bezahlt wird: siehe DGS-Pressedienste vom 8. August, vom 22. August und vom 5. Oktober 2002.
In Kurzform:
Sowohl die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin (DGS) als auch die Bundesärztekammer und die Drogenbeauftragte der Bundesregierung haben sich für neue Richtlinien eingesetzt, wonach Ersatzstoffe nicht erst dann verabreicht werden dürfen, wenn bereits eine schwere Begleiterkrankung vorliegt. Im Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entscheidet, hatten sich die Kassenvertreter dagegen gewehrt. Daraufhin hatte das Bundesgesundheitsministerium im Wege einer Ersatzvornahme den Ausschuss angewiesen, die neuen Richtlinien umzusetzen. Um diese Frage gab es anschließend gerichtliche Auseinandersetzungen. Um weitere, langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden, haben sich das Bundesgesundheitsministerium und der Bundesausschuss darauf verständigt, einen außergerichtlichen Vergleich zu erreichen. Die Einigung wurde nun auch von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung begrüßt. Sie entspreche weitgehend dem Vorschlag der Ärzteseite
Der Wortlaut der neuen Richtlinien wird in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dann auch zu finden unter:
www.bmgesundheit.de

Pressekontakt:
MWM-Vermittlung
Kirchweg 3 B, 14129 Berlin
Tel.: (030) 803 96-86; Fax: -87
E-Mail: mwm"mwm-vermittlung.de
http: www.mwm-vermittlung.de/aktuelles.html

homepage dgs:
http://www.dgsuchtmedizin.de/

Weitere Informationen:


Dipl.Pol. Justin Westhoff, Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin (DGS)
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, http://www.idw-online.de

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