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FernUniversität in Hagen, 21.08.06

Der Bund muss Doping im Sport bekämpfen: Förder-Bewilligungsbescheide widerrufen

In seiner Dissertation an der FernUniversität in Hagen ist der Wuppertaler Rechtsanwalt Dr. Andreas Humberg zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bund durch finanzrechtliche Maßnahmen Doping nicht nur unterbinden kann, sondern es sogar muss. Instrumente können die Bewilligungsbescheide zur Förderung des Hochleistungssports sein. Sie enthalten auch Bestimmungen zu Dopingkontrollen.

"Doping" ist Thema Nummer 1 in der Sportwelt, fast jede überraschende Siegerleistung ist zurzeit erst einmal verdächtig. In seiner Dissertation an der FernUniversität in Hagen kam der Wuppertaler Rechtsanwalt Dr. Andreas Humberg kurz vor der Tour de France zu dem Ergebnis: "Durch finanzrechtliche Maßnahmen kann der Bund Doping nicht nur unterbinden, er muss es sogar." Instrumente können die Bewilligungsbescheide zur Förderung des Hochleistungssports sein, die sich im Jahr auf 180 Mio Euro addieren. Sie enthalten auch Bestimmungen zu Dopingkontrollen. Diese Bescheide erhalten jedoch nicht die Sportler, sondern Verbände oder einzelne Sportveranstaltungen.


Diese müssen dann für Dopingkontrollen sorgen. Dr. Humberg: "Über diese Verpflichtung hinaus haben Verbände und Veranstalter auch ein eigenes Interesse an Kontrollen." Denn schon der Verdacht, dass eine erstklassige Leistung durch verbotene Mittel zustande gekommen ist, schadet einer Veranstaltung und dem Veranstalter, der Sportart und dem Verband - "Klar gezeigt hat das vor allem die Tour de France 2006", unterstreicht der Wuppertaler Rechtsanwalt.

Dass diese Bewilligungsbescheide als Regelungsinstrumente für Dopingbekämpfung eingesetzt werden können, ist nicht ganz unumstritten. In der von Prof. Dr. Stefan Huster betreuten rechtswissenschaftlichen Promotionsarbeit "Die Förderung des Hochleistungssports durch den Bund. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Verwendung als Regelungsinstrument zur Dopingbekämpfung" zeigte Dr. Humberg daher, dass die Bescheide durchaus geeignet sein können: Die darin enthaltenen dopingspezifischen Nebenbestimmungen entsprechen sowohl den verwaltungsrechtlichen wie den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie schreiben vor, dass das Dopingkontrollsystem der WADA/NADA (Welt- bzw. Nationale Anti-Doping-Agentur) angewendet werden muss. Dies ist Bedingung für die Bewilligung von Fördermitteln.

Es gibt durchaus Stimmen, nach denen solche Kontrollen in Grundrechte eingreifen: Recht auf körperliche Unversehrtheit, Religionsfreiheit, Berufsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht und Vereinigungsfreiheit. Humberg widerspricht dem nicht, jedoch legitimiert für ihn das nationale Zustimmungsgesetz zum "Übereinkommen gegen Doping" des Europarates diese Eingriffe verfassungsrechtlich: "Dem Bund kommt eine aus der Verfassung abzuleitende Schutzkompetenz zu, die ihn zwingt, gegen Doping vorzugehen."

Diese Schutzfunktion muss der Bund wahrnehmen, weil allein die Förderung für Hochleistungssportler in sich bereits die Gefahr birgt, dass die Geförderten sich dopen (lassen): Durch die finanzielle Unterstützung sollen sie ja gerade an die Spitze ihrer Disziplin gelangen. Dort sind Leistungsdichte und Leistungsdruck aber so hoch, dass schneller zum Dopingmittel gegriffen wird. Zudem rechtfertigt auch der drohende Ansehensverlust der Bundesrepublik durch dopende Hochleistungsathleten ebenso wie deren Vorbildfunktion für andere Sportler diese Schutzkompetenz.

Abrisse der Geschichte des Sports und des Dopings, der Erörterung der zuständigen Gremien der Dopingbekämpfung sowie der Analyse des Terminus "Doping" und eine Darstellung der Erscheinungsformen des Dopings ergänzen diesen Teil der Arbeit.

"Doping" ist nur ein wichtiger Aspekt in der Dissertation des jetzt in der Kanzlei Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer Klein, Hövelmann, Faßbender & Coll tätigen promovierten FernUni-Absolventen. Seine Arbeit setzt sich zunächst mit der finanzverfassungsrechtlichen Fragestellung auseinander, ob dem Bund eine Förderkompetenz in Bezug auf die Sachmaterie "Hochleistungssport" überhaupt zukommt. Dem schließt sich die Erörterung an, ob die mit Nebenbestimmungen ausgestalteten Bewilligungsbescheide mit den Grundrechten der Verbände und der Hochleistungssportler in Einklang stehen. Beides bejaht Dr. Andreas Humberg im Rahmen der 523-seitigen Dissertation.


Susanne Bossemeyer, FernUniversität in Hagen
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, http://www.idw-online.de

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