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Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen..., 25.04.08

Ärzteschaft begrüßt neuen Vorstoß zur Vermeidung von Schwangerschaftsabbrüchen aus medizinischer Indikation

Die Ärzteschaft hofft auf eine einvernehmliche Lösung zur Behebung gesetzlicher Defizite im Schwangerschaftsabbruchrecht aus medizinischer Indikation. Nach einem gemeinsamen Gespräch von Vertretern der Bundesärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe mit der Spitze der CDU/CSU-Bundestagsfraktion scheint eine Lösung in Aussicht, die Forderungen der Ärzteschaft berücksichtigt und zukünftig besser zur Vermeidung von sogenannten Spätabbrüchen beiträgt.

Ziel der Gesetzesergänzung sollte es sein, Frauen in Konfliktsituationen zu helfen, adäquate Entscheidungen zu finden. Die dazu notwendige Abwägung soll das Lebensrecht des Kindes insbesondere auch bei fortgeschrittener Schwangerschaft schützen und gleichermaßen das Bedürfnis der Schwangeren nach einer ausgewogenen Entscheidung für ihr Leben und ihre Gesundheit berücksichtigen. "Wir würden es sehr begrüßen, wenn nun endlich im Schwangerschaftskonfliktgesetz die unbestrittenen Defizite im gegenwärtigen Recht behoben werden könnten. Jetzt gibt es erstmals seit Jahren die Möglichkeit, Einigkeit über eine Gesetzesergänzung zu erzielen, die sich eng an die konzeptionelle Grundentscheidung der Reform aus dem Jahre 1995 anlehnt und den seinerzeit gefundenen Kompromiss unangetastet lässt", sagte Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe.


Etwa 120.000 Schwangerschaftsabbrüche werden pro Jahr in Deutschland vorgenommen, davon drei Prozent nach medizinischer Indikation. Während bei der sogenannten Fristenregelung innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft eine obligatorische Beratung und auch eine dreitägige Bedenkzeit zwischen erfolgter Beratung und Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs gesetzlich geregelt ist, sieht dies bisher beim späten Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation vollkommen anders aus, obwohl hier die Konfliktlage wesentlich schwieriger ist. "Es kann sich bei pränataldiagnostischen Untersuchungen eine Veränderung des Kindes herausstellen, die die betroffenen Frauen vor schier unlösbare seelische Probleme stellt. Es gibt auch Fälle, in denen sich eine Frau aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage sieht, das Kind auszutragen. In dieser Konfliktsituation konnte bisher eine medizinische Indikation gestellt werden, ohne dass eine ausführliche Beratung stattfinden musste", kritisierte Prof. Dr. Heribert Kentenich, Chefarzt der Frauenklinik der DRK-Kliniken Berlin-Westend, die gegenwärtige Rechtslage.

"Gerade im späten Stadium einer Schwangerschaft, in der das Kind außerhalb des Mutterleibes überlebensfähig wäre, bedarf es einer gleichermaßen kompetenten wie einfühlsamen Beratung, in der die Frauen auf vertiefende psychosoziale Beratungsmöglichkeiten hingewiesen werden. Wie gehe ich mit möglichen Behinderungen des Kindes um? Wer kann mir Hilfe geben? Das sind Fragen, auf die Ärzte in einer solchen Konfliktsituation Antworten geben müssen", betonte Prof. Dr. Walter Jonat, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.

Die Bundesärztekammer und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe hatten bereits im Dezember 2006 einen Vorschlag zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchrechts aus medizinischer Indikation unterbreitet. Der Vorschlag der Ärzteschaft sieht eine ärztliche Beratung bei Abbruch aus medizinischer Indikation vor. Der Arzt muss die Schwangere auf die Hilfen einer psychosozialen Beratung hinweisen. Nach der Beratung durch den Arzt muss eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen eingehalten werden. Auch die statistische Erfassung des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischer Indikation ist zu verbessern, um bestehende Lücken zu beseitigen. Bisher wurden der Fetozid in der Frühschwangerschaft, z. B. zur "Reduktion" von Drillingsschwangerschaften auf Zwillingsschwangerschaften, oder das Töten des Ungeborenen mit einer Spritze vor dem Schwangerschaftsabbruch statistisch nicht eindeutig erfasst.

verantwortlich:
Bundesärztekammer
Pressestelle der dt. Ärzteschaft
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Tel. (030) 400456-700
E-Mail: presse@baek.de

Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.
Vorstandsreferat
Heilmannstr. 25 h
81479 München
Tel. (089) 791 51 60
E-Mail: presse@dggg.de

Weitere Informationen:


Isa Berndt, Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft, http://www.idw-online.de

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Das Recht im Sinne herrschaftlicher Rechtsordnungen mit gesetzgebender Institution wird allgemein als objektives Recht bezeichnet. Als solches besteht es aus der Gesamtheit der Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt diese Rechtssysteme des objektiven Rechts wiederum in Rechtsgebiete, die nach methodischen Gesichtspunkten in die drei großen Bereiche des öffentlichen Rechts, Privatrechts und Strafrechts, nach sachlichen oder inhaltlichen Gesichtspunkten in methodenübergreifende Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Baurecht gegliedert werden. Wikipedia


 

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Bei einem Schwangerschaftsabbruch, auch Abtreibung oder in der Medizin Interruptio (lateinisch für Unterbrechung) genannt, wird der Fruchtsack mit dem Embryo respektive dem Fötus aus der Gebärmutter abgesaugt oder nach Verabreichung eines Medikaments durch Zusammenziehen der Gebärmutter ausgestoßen. Davon zu unterscheiden ist der Abort, der als übergeordneter Begriff auch einen nicht bewusst herbeigeführten Spontanabort (Frühgeburt) bis zur 24. Schwangerschaftswoche (SSW) beinhaltet. Wikipedia


 

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